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Zur Haftung wegen Verzögerungen bei Depotübertrag.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2658ÖBA 2020, 267 Heft 4 v. 15.4.2020

§§ 1293, 1295, 1324 ABGB

§ 349 UGB.

Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums eine Depotbank die Depotübertragung durchführen muss, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Müssen eine große Anzahl an Einzeltiteln von unterschiedlichen Lager stellen sowie teilweise im Ausland befindliche Wertpapiere übertragen werden, kann auch eine Dauer von 41 Tagen für den Depotübertrag (noch) als branchenüblich betrachtet werden.

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