§§ 1293, 1295, 1299, 1304 ABGB.
Bei einem FX-Kredit ist die genaue Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfällig früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar. Besteht ein vermitteltes Anlageprodukt aus mehreren Komponenten (hier: zwei FX-Kredite und zwei Tilgungsträger), ist der Schaden im Zeitpunkt der Liquidierung der letzten Komponente des Modells bezifferbar.