§§ 1232, 1295, 1302 ABGB.
Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es diesen herbeigeführt, ihn also bewirkt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger durch das Vertrauen in publizierte (aber nicht den Tatsachen entsprechende) Prüfberichte dazu veranlasst wurde, sein Investment weiter zu behalten.