§§ 1293, 1295, 1304 ABGB.
Die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen Aufklärung über Innenprovisionen liegt im Verschweigen der damit idR verbundenen Interessenkollision, die grds unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht. Die Beweislast für das Fehlen einer Interessenkollision im Einzelfall trifft den Vermittler der Anlage, wobei das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit zur Anwen-