§§ 1293, 1295, 1304 ABGB.
Bei fehlerhafter Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden ua dann in Betracht, wenn ihm die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, etwa weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Bei einer fehlerhaften Aufklärung über Innenprovisionen kann ein Mitverschulden des Kunden aber nicht angenommen werden, wenn von ihm unterzeichnete, aber nicht durchgelesene Formulare gar keinen Hinweis auf Innenprovisionen enthielten.