Art 23, 25 EuGVVO.
Dem Schriftlichkeitserfordernis einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass der anderen Partei mit dem Vertragstext auch die AGB tatsächlich zugegangen sind.