§§ 879, 983, 1000 ABGB.
Auch wenn ihr Verwender letztlich nicht bereit ist, einen Vertrag ohne eine bestimmte Klausel abzuschließen, so kann sie dennoch im Einzelnen ausgehandelt sein.
§§ 879, 983, 1000 ABGB.
Auch wenn ihr Verwender letztlich nicht bereit ist, einen Vertrag ohne eine bestimmte Klausel abzuschließen, so kann sie dennoch im Einzelnen ausgehandelt sein.