§§ 1431, 1435, 1480, 1486, 1478 ABGB.
Der Rückforderungsanspruch eines Sicherungsgebers (Bürge oder Garant), der zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist analog § 1431 ABGB zu beurteilen. Derartige Ansprüche gegen den Begünstigten verjähren gemäß §§ 1478 f ABGB grundsätzlich erst nach 30 Jahren.