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Verjährung von Bereicherungsansprüchen nach Abruf von Kreditsicherheiten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Lukas HerndlÖBA 2020/2635ÖBA 2020, 58 Heft 1 v. 10.1.2020

§§ 1431, 1435, 1480, 1486, 1478 ABGB.

Der Rückforderungsanspruch eines Sicherungsgebers (Bürge oder Garant), der zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist analog § 1431 ABGB zu beurteilen. Derartige Ansprüche gegen den Begünstigten verjähren gemäß §§ 1478 f ABGB grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

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