https://doi.org/10.47782/oeba202012 089901
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt in dem Moment zu laufen, da der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept der Fremdwährungsfinanzierung entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eigenleistungen des Kreditnehmers und die monatlichen Rentenerträge nicht mehr ausreichen, um die laufenden Kreditzinsen und die laufenden Beiträge zu den Tilgungsträgern zu bedienen, und er wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen wurde.