https://doi.org/10.47782/oeba202012 089801
§§ 879, 983, 1000 ABGB.
Die nur unvollständige Zweiseitigkeit einer B2B-Mindestzinsklausel ist im Rahmen eines beweglichen Systems jedenfalls kein Grund, der allein die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB begründen könnte.