https://doi.org/10.47782/oeba202011081601
Art 1 EuGVVO 2012.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für die Klage gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen Hoheitsakt dieses Staats bezieht. Dies gilt auch dann, wenn der beklagte Staat durch nachträgliche Implementierung von Collective Action Clauses (CAC) in das Anleiheschuldverhältnis eingegriffen und den Schuldenschnitt umgesetzt hat ("Zwangskonvertierung").