§§ 1299, 1300 ABGB.
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten nur dann, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.
§§ 1299, 1300 ABGB.
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten nur dann, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.