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Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren wegen Beschlüssen nach der EuKoPfVO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2600ÖBA 2019, 615 Heft 8 v. 15.8.2019

Art 41 EuKoPfVO

§ 422 EO.

Im Verfahren wegen des Rechtsmittel des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herrscht Anwaltspflicht.

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