Art 41 EuKoPfVO
§ 422 EO.
Im Verfahren wegen des Rechtsmittel des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herrscht Anwaltspflicht.
Art 41 EuKoPfVO
§ 422 EO.
Im Verfahren wegen des Rechtsmittel des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herrscht Anwaltspflicht.