§ 1431 ABGB.
Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge iwS können nicht kondiziert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Der gute Glaube des Empfängers ist zu verneinen, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags zweifeln musste.