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Verjährungsunterbrechung durch nachträgliche Zustimmung durch Gläubiger.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2589ÖBA 2019, 526 Heft 7 v. 15.7.2019

§§ 294, 303, 308 EO

§§ 38, 193 ZPO.

Besteht die Sachlegitimation des Verpflichteten erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Verjährung, kann sie nicht durch nachträgliche Zustimmungserklärungen der betreibenden Gläubiger saniert werden. Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert daher an der Verjährung nichts.

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