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VwGH zur mangelnden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2019/235ÖBA 2019, 380 Heft 5 v. 15.5.2019

§ 22 Abs 8 FMABG

Art 133 Abs 4 B-VG

Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts oder eines Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.

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