§§ 880a, 1170b 1431, 1434 ABGB.
Der Abruf einer Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs stellt für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn die Garantie ganz bewusst vor Fälligkeit in Anspruch genommen wird.