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Die Obergrenzen für Großkredite sind sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2019/231ÖBA 2019, 153 Heft 2 v. 15.2.2019

Art 7, 8, 9, 10, 11, 395 CRR-VO 2013/575

§ 97 Abs 1 Z 4 BWG

Ein Kreditinstitut hat die jederzeitige Einhaltung der CRR-VO 2013/575 auf KK-Ebene (iSd Art 11 CRR-VO; konsolidierte Lage) sicherzustellen; dies selbst dann, wenn es einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.

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