Art 7, 8, 9, 10, 11, 395 CRR-VO 2013/575
§ 97 Abs 1 Z 4 BWG
Ein Kreditinstitut hat die jederzeitige Einhaltung der CRR-VO 2013/575 auf KK-Ebene (iSd Art 11 CRR-VO; konsolidierte Lage) sicherzustellen; dies selbst dann, wenn es einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.