§§ 863, 864a, 871, 879, 907b, 914, 987, 988 ABGB
§ 6 KSchG.
Aus früheren einvernehmlichen Konvertierungen lässt sich keine konkludent vereinbarte Verpflichtung der Bank ableiten, in der Zukunft jede vom Kreditnehmer gewünschte Konvertierung durchzuführen.