§§ 988, 1293, 1299, 1489 ABGB.
Dass das Gesamtmodell (aus FX-Kredit mit Tilgungsträger) zur Pensionsvorsorge untauglich gewesen ist, stellt nur einen Aspekt der allgemeinen Risikoträchtigkeit dar. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells.