§ 1304 ABGB
§§ 1, 3, 28, 35, 36, 44, 46 ZaDiG 2009.
Es ist eine dem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers, dass er sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Identität des Empfängers vor Bekanntgabe von Transaktionsdaten (hier: Money Transfer Control Number) an ihn darüber vergewissert, dass es sich tatsächlich um den intendierten Zahlungsempfänger handelt.