Der Beitrag1) hält fest, dass für all die von Gesetzes wegen aufzubewahrenden Unterlagen eine rechtliche Verpflichtung nach Art 17 Abs 3 lit b) DSGVO besteht, welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die beaufsichtigten Institute rechtfertigt. Insbesondere stehen auch die Löschrechte der DSGVO den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht entgegen. Lässt sich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht explizit auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten zurückführen, empfiehlt sich eine vertragliche oder gar individuelle Regelung (Einholung einer Zustimmungserklärung) mit dem Kunden. Die Praxis der Datenschutzbehörde anerkennt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bestehen eines "berechtigten Interesses" und somit die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten, auch wenn keine explizite gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.