§§ 119, 190 IO.
Einzelnen Gläubigern steht im Schuldenregulierungsverfahren kein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Rechts zur Masse oder einer angeregten Verwertungshandlung zu. Sie sind auch nicht befugt, bestimmte Verwertungsmaßnahmen des Gerichts im Wege eines Verwalterbestellungsantrags zu bekämpfen.