§§ 1295, 1304 ABGB
§ 5 BWG.
Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Im Fall einer bewussten Billigung von Schäden durch den Bankkunden kann fahrlässiges Verhalten von Leuten der Bank derart eindeutig in den Hintergrund treten, dass die Haftung der Bank sogar zur Gänze entfällt.