§§ 879, 1063, 1090 ABGB.
Ein zwischen Unternehmern vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts, bei dem der Leasingnehmer das Leasinggut vom Lieferanten selbst (samt den daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten) käuflich erwirbt und erst danach an den Leasinggeber (weiter) verkauft, ist – anders als bei gewöhnlichem Finanzierungsleasing – nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.