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Eine missbräuchliche Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag kann vom nationalen Gericht durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung, auf der die Klausel beruht und die anwendbar ist, wenn die Parteien eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben, ersetzt werden, sofern der Vertrag ohne die Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrages für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2019/87ÖBA 2019, 760 Heft 10 v. 15.10.2019

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Art 6 und 7 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags – Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als "missbräuchlich" eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift: Die Art 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.

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