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Zum Übergangsrecht des IRÄG 2017.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2613ÖBA 2019, 758 Heft 10 v. 15.10.2019

§§ 6, 7 ABGB

§§ 198, 281 IO.

Die Bestimmung des § 281 IO ist in teleologischer Reduktion nur anzuwenden, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wiederaufgelebt wären. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Frist des § 198 Abs 1 IO analog anzuwenden, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

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