§§ 1293, 1295, 1311 ABGB
§ 228 ZPO.
Eine haftungsbegründende Interessenkollision ist zu verneinen, wenn der Rechtsträger als solches die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür – abgesehen vom dem Anleger offengelegten Entgelt – keine Vergütung von einem Dritten erhalten hätte. Der Rechtsträger hat diesen Einwand nach dem Regelbeweismaß der ZPO nachzuweisen. Ob der konkrete Berater von der (zusätzlichen) Innenprovision Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Rechtsträger durch vertriebsfördernde Maßnahmen Einfluss auf die Beratungstätigkeit und damit auf die Anlageentscheidung des Kunden genommen hatte.