Art 133 Abs 4 B-VG
§ 48 Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG
Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Revision an den VwGH ist der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Nicht auf diesen Sachverhalt bezogene Rechtsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG.