§§ 914, 915, 1380, 1416 ABGB
§ 35 EO
Besteht ein Titel, wie etwa ein Vergleich, nur aus Parteienerklärungen, kommt es nur auf den objektiven Sinn an und nicht darauf, was die Parteien im Einzelfall wollten. Unklarheiten des Titels gehen zulasten des betreibenden Gläubigers. Mangels gegenteiliger Hinweise ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs nur der Klageanspruch.