§ 364c ABGB
Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der exekutiven Belastung und Veräußerung einer Liegenschaft nicht entgegen, wenn Eigentümer und Verbotsberechtigter die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel (oder nach den Exekutionstiteln) als Gesamtschuldner zu leisten haben.