§§ 880a, 914 ABGB
§ 502 ZPO
Ob eine "Deckrücklassgarantie" auch die Vertragserfüllung besichert, hängt von den Vorstellungen der Parteien im Einzelfall ab.
§§ 880a, 914 ABGB
§ 502 ZPO
Ob eine "Deckrücklassgarantie" auch die Vertragserfüllung besichert, hängt von den Vorstellungen der Parteien im Einzelfall ab.