vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2464ÖBA 2018, 349 Heft 5 v. 15.5.2018

§ 1356 ABGB

Der Ausfallsbürge haftet schon bei Uneinbringlichkeit der besicherten Forderung, nicht erst bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.

Hat der Gläubiger erfolglos Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!