§ 1356 ABGB
Der Ausfallsbürge haftet schon bei Uneinbringlichkeit der besicherten Forderung, nicht erst bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.
Hat der Gläubiger erfolglos Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären.