§ 1330 ABGB
§ 28 DSG 2000
Werden Bonitätsauskünfte mittels Internet verbreitet, muss ihr Urheber Vorkehrung dafür treffen, dass sie über einen sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangen, damit ihm das Haftungsprivileg des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugutekommt. Eine Geheimhaltungsverpflichtung der Empfänger ist eine geeignete Vorkehrung, wenn ihre Einhaltung gewährleistet wird.