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Zur Haftung einer Wirtschaftsauskunftei nach § 1330 ABGB

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2450ÖBA 2018, 286 Heft 4 v. 15.4.2018

§ 1330 ABGB

§ 28 DSG 2000

Werden Bonitätsauskünfte mittels Internet verbreitet, muss ihr Urheber Vorkehrung dafür treffen, dass sie über einen sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangen, damit ihm das Haftungsprivileg des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugutekommt. Eine Geheimhaltungsverpflichtung der Empfänger ist eine geeignete Vorkehrung, wenn ihre Einhaltung gewährleistet wird.

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