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Um als "präzise Information" iSd Marktmissbrauchsrichtlinie zu gelten, muss aus einer Information bei ihrem öffentlichen Bekanntwerden nicht mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden können, dass sich ihr potentieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2017/76ÖBA 2017, 276 Heft 4 v. 15.4.2017

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2003/6/EG – Art 1 Nr 1 – Richtlinie 2003/124/EG – Art 1 Abs 1 – Insider-Information – Begriff ‚präzise Information‘ – Potentielle Wirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten in einer bestimmten Richtung;

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