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Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtshandlungen des Schuldners

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2017/2317ÖBA 2017, 54 Heft 1 v. 15.1.2017

§§ 3, 73, 78 IO

Art 3, 4 EuInsVO

Im Allgemeinen können wegen Rechtshandlungen des Schuldners keine Ge- oder Verbote nach § 78 Abs 1 IO erlassen werden. Dies gilt aber nur solange, als die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gemäß § 3 Abs 1 IO die Masse ausreichend sichern. Droht im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotz § 3 Abs 1 IO eine Schädigung der Masse, so können sich Sicherungsmaßnahmen auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung

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