§§ 983, 904 ABGB
§ 30 IO
Der Darlehensgeber hatte die angefochtene Befriedigung nicht "in der Zeit" zu beanspruchen, wenn das Überbrückungsdarlehen nur dann zurückzuzahlen war, wenn die Schuldnerin wieder über ausreichende Mittel verfügte und sie im Zeitpunkt der Zahlung demgegenüber weder die Löhne ihrer Mitarbeiter noch ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Gebietskrankenkasse begleichen konnte.