§§ 988, 1489 ABGB
Ein Hinweis auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers macht deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann, betrifft damit das Veranlagungskonzept als Gesamtes und setzt den Lauf der Verjährungsfrist daher jedenfalls in Gang.