§§ 905, 988, 1313a ABGB
Art 5 EuGVVO 2001
Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. In ihrer Benennung ist keine Erfüllungsortvereinbarung zu erblicken.
§§ 905, 988, 1313a ABGB
Art 5 EuGVVO 2001
Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. In ihrer Benennung ist keine Erfüllungsortvereinbarung zu erblicken.