§§ 182, 182a, 266, 269, 477 ZPO
Offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar ohne Beweisaufnahme in seiner Entscheidung verwerten; ein solches
Seite 723
§§ 182, 182a, 266, 269, 477 ZPO
Offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar ohne Beweisaufnahme in seiner Entscheidung verwerten; ein solches
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