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Zur den Aufklärungspflichten des Leasinggebers

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2267ÖBA 2016, 693 Heft 9 v. 15.9.2016

§§ 914, 1293, 1295, 1299 ABGB

§ 502 ZPO

Soweit der Leasinggeber nur als Finanzierer tätig wird, kommt eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung des Leasingnehmers nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung soll nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasinggeber positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden vorenthält.

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