§§ 914, 1293, 1295, 1299 ABGB
§ 502 ZPO
Soweit der Leasinggeber nur als Finanzierer tätig wird, kommt eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung des Leasingnehmers nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung soll nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasinggeber positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden vorenthält.