§§ 17, 18, 19 ZPO
Droht ihm der geklagte Anlageberater einen Rückgriff wegen Prospektfehlern an, so hat der Prospekturheber ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt unabhängig davon, ob sich der Anleger auf den Prospekt oder Fehler darin beruft.
§§ 17, 18, 19 ZPO
Droht ihm der geklagte Anlageberater einen Rückgriff wegen Prospektfehlern an, so hat der Prospekturheber ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt unabhängig davon, ob sich der Anleger auf den Prospekt oder Fehler darin beruft.