§§ 292, 294a EO
Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.
§§ 292, 294a EO
Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.