Wie bereits das VKrG sieht auch das mit 21.3.2016 in Kraft getretene HIKrG eine Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor. Ein Novum stellt in diesem Zusammenhang das in § 9 Abs 5 HIKrG normierte "Kreditvergabeverbot" dar: Demnach darf ein Kredit nur dann gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erfüllt werden. Der vorliegende Beitrag stellt die neue Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 9 HIKrG vor und prüft, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Kreditvergabeverbot nach § 9 Abs 5 HIKrG auslösen kann.