§ 18 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011
Art 133 Abs 4 B-VG
Der klare und eindeutige Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 gebietet es, dass die Verwaltungsgesellschaft – ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen – von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist. Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist.