Art 22, 31, 66 EuGVVO
"Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben" iSv Art 22 Nr 5 EuGVVO, sind all jene, die einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen.
Ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO ist, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine "reale Verknüpfung" besteht.