§§ 880a, 914, 1295 ABGB
Der Begünstigte kann eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie nicht zur Besicherung des Haftrücklasses abrufen. Tut er das dennoch, so handelt er rechtsmissbräuchlich.
§§ 880a, 914, 1295 ABGB
Der Begünstigte kann eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie nicht zur Besicherung des Haftrücklasses abrufen. Tut er das dennoch, so handelt er rechtsmissbräuchlich.