§ 8 BauRG
Die Löschung eines Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne die Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger darf nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung der Löschung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat. Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich unbedenklich.